Satzung Musikschule Beuren

 

§ 2

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Musikschule Beuren e.V. mit Sitz in Beuren verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

      "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Bildung

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist Träger der Musikschule Beuren.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch musikalische Jugend- und Laienbildung, die Begabtenauslese und -förderung sowie die vorberufliche Fachausbildung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Beitrittserklärung muß beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstandes. Der Vorstand beschließt die Aufnahme. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
  3. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch freiwilligen Austritt der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann;

    b) durch Ausschluß aus dem Verein.
             Der Ausschluß kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

1:   wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen, Unterrichts-gebühren und/oder Mietzahlungen und damit verbundener Kosten für eine Zeit von mindestens 3 Monaten in Rückstand gekommen ist;


2:   bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,Gebührenordnungen,

Schulordnungen, Mietbedingungen oder anderer Vereinbarungen der Musikschule Beuren e.V., oder die Satzungen eines Verbandes, dem die Musikschule Beuren e.V. als Mitglied angehört;

3:   wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Handlungen und Äußerungen herabsetzt.

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.


§ 4

Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und an der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für Vorstandsmitglieder wird durch ihren ehrenamtlichen Einsatz im Verein abgegolten.
  4. Die fördernden Mitglieder setzen selbst fest, ob sie den Mitgliedsbeitrag durch eine einmalige oder eine jährlich wiederkehrende Spende abgelten wollen, deren Höhe sie in jederzeit widerrufbarer Weise ebenfalls selbst festsetzen
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung fällig.

§ 5

Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von Œ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
  1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Beuren oder durch schriftliche Einladung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3) Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7

Der Vorstand

  1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassier
    4. dem Schriftführer
    5. dem Pressebeauftragten
    6. den 2 Beisitzern

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder regelt die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist

    ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  1. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.


§ 8

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.

Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

  1. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Beuren die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beuren, den 8. Mai 1981       gez. Volker Schmauder
                                               gez. Maie-Luise Klinger
                                               gez. Hildegard Kammerer
                                               gez. Ingrid Kürner
                                               gez. Wilfried Keller
                                               gez. Ruth Schnizler

Die Eintragung in das Vereinsregister Nr. 494 am 1. Oktober 1981 wird bescheinigt.

Nürtingen, den 1. Oktober 1981

Amtsgericht,

gez. Weber, Justizamtmann

Änderung §3/Abs.4b Abschnitt a und b wurde am 20.01.2003 in das Vereinsregister Nr. 494 eingetragen

Nürtingen, den 12. Mai 2005

Amtsgericht,

gez. Zimmermann, Justizamtmann

Stand Februar 2009

Hier können Sie die Satzung herunterladen: Satzung der Musikschule Beuren e.V.